Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

Sehr geehrte Bawa tours & travel GmbH Kunden.

Die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen sind, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Kunden und der Bawa tours & travel GmbH, Ulmer Straße 3, 87700 Memmingen / Geschäftsführer Peter Huber HBR 10521 (im folgenden Text abgekürzt Bawa). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

Soweit einzelne Regelungen in den ARB aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung in Österreich für Buchungen von Reisenden aus Österreich für unwirksam erklärt wurden oder werden, werden diese nicht Vertragsbestandteil des Pauschalreisevertrages, ohne dass dies die Wirksamkeit der weiteren Regelungen in den ARB tangiert.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn

a) der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Miet-wagen) bei Bawa bucht.

b) der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem Bawa einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat.

Abweichungen und spezielle Bedingungen in individuellen Reiseangeboten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Reisebedingungen. Soweit in einem spezifischen Reiseangebot Bedingungen enthalten sind, die von den hier festgelegten ARB abweichen, gelten die Bedingungen des spezifischen Angebots.

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde der Bawa den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

b) Der Vertrag kommt durch Annahme von Bawa zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird Bawa dem Kunden die Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Bawa vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der Bawa die Annahme erklärt.

d) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4 möglich.

2. Bezahlung / Anzahlung

a) Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Bawa dieser gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, hat Bawa das Recht, eine höhere Anzahlung zu verlangen. Hierüber wird der Reisende vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Abreise fällig, oder wie im Einzelfall vereinbart.

c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird Sie fällig, wenn Sie nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann.

d) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang der Zahlung bei Bawa oder dem Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

e) Wählt der Kunde die Bezahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Buchung die Belastungsermächtigung seiner Kreditkarte. Die An- und Restzahlung wird gemäß Fälligkeit abgebucht.

f) Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Bawa zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Bawa berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/Angebot/Webseite und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die in dem Pros-pekt/Angebot/Webseite enthaltenden Angaben sind für Bawa bindend. Bawa behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht voraussehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospekt/Angebotsangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Bawa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Bawa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

c) Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Bawa eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Bawa nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

d) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Bawa für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

e) Bawa behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der im Gesetz genannten Kosten, wie z.B. Kerosinpreis, Devisenkosten und Steuern oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:

aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Bawa vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

bb) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Bawa von dem Kunden verlangen.

Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber der Bawa erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bawa hat den Kunden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht oder nicht innerhalb der durch Bawa gesetzten Frist reagiert. Bawa verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Kunden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen wei-terzugeben. Der Kunde kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Bawa geführt hat. In diesem Fall ist Bawa berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat Bawa zu führen. Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für die Bawa, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Bawa den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Bawa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird Bawa die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Bawa über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht oder nicht innerhalb der durch die Bawa gesetzten Frist reagiert.

f) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hin sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die Bawa keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Bawa. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Bawa Ersatz für seine getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen soweit der Rücktritt nicht von Bawa zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle der Bawa unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der Bawa sowie abzüglich dessen, was Bawa durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Dieser Ersatzanspruch wird von Bawa wie folgt berechnet: (ohne Flugleistung)

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20% vom Reisepreis

bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis

bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 50% vom Reisepreis

bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 75% vom Reisepreis

bis einen Tag vor Reisebeginn 90% vom Reisepreis

Es wird darauf hingewiesen das ab einem Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Benachrichtigung der Bawa 95% des Reisepreises fällig werden.

b) Stornopauschale mit separat ausgewiesenem Flugpreis: 

aa) Fluganteil/Flugleistung: ab Buchungsbestätigung 95% des Flugpreises bei Einbeziehung von Linienflügen mit tagesaktuellen Flugpreisen– auf die Flugart wird bereits in der Leistungsbeschreibung bzw. Ausschreibung/Angebot nach Art. 250 § 3 EGBGB ausdrücklich hingewiesen.

bb) Flugsonderleistung Sitzplatzreservierungen: ab Buchungsbestätigung 100% der anfallenden Kosten. Eine Erstattung ist hier grundsätzlich nicht möglich.

cc) alle weiteren Leistungen: wie unter allgemeine Stornopauschale ohne Flugleistung geregelt.

c) besondere Stornopauschale mit separat ausgewiesenem Flugpreis: Sonderangebote/Specials, Flugeisen, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

d) Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass Bawa kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall. Bawa empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

e) Bis zu Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der Bawa nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Bawa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. (Anfallende Mehrkosten durch Ticketausstellung oder Bearbeitungsgebühren werden berechnet) Bawa hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber Bawa als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Bawa bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch Bawa

In folgenden Fällen kann Bawa vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Bawa nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Bawa, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Bawa verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Haftung von Bawa

a) Bawa haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

aa) Die gewissenhafte Reisevorbereitung;

ab) Die sorgfältige Überwachung der Leistungsträger;

ac) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Bawa nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospekt/Angebotsangaben erklärt hat;

ad) Die ordnungsgemäße Einbringung der vereinbarten Reiseleistungen;

b) Bawa haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

c) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Bawa insoweit Fremdleistungen, sofern Bawa in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners hinweist und die Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind. Bawa haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

9. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Bawa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Bawa kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Bawa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Kunde gemäß § 651m BGB eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung) Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Bawa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Bawa erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Bawa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

d) Schadensersatz

Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz gemäß § 651 n BGB verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise ist von dem Kunden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist, noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für Bawa nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Schadensersatz nach § 651 n BGB ist nur möglich, wenn der Kunde Bawa den Reisemangel unverzüglich angezeigt hat.

10. Beistandspflicht

Befindet sich der Kunde gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, verpflichtet sich Bawa zum Beistand, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikation c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Abs. 3 sowie § 651q Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

11. Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche Haftung von Bawa für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt Für alle gegen Bawa gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und gebuchter Leistung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

c) Bawa haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

d) Ein Schadensersatzanspruch gegen Bawa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

e) Kommt Bawa die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Bawa in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen.

f) Kommt Bawa bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetz.

g) Bawa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind. Bawa haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-pflichten seitens Bawa ursächlich waren.

h) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch das Fehlverhalten eines Teilnehmers verursacht werden, insbesondere wenn dieser als Führer von motorisierten Fahrzeugen (z.B. Schneemobil) agiert. Dies umfasst alle Personenschäden sowie damit in Verbindung stehende Folgeschäden, die ohne Mitwirkung des Veranstalters entstehen.

13. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14. Verjährung

a) Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Bawa die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

b)Bawa weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Bawa nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Bawa verpflichtend würde, informiert Bawa den Kunden hierüber in geeigneter Form. Bawa weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Bawa unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.. Bawa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bawa die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Bawa bedingt sind.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

17. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Kunde wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Kunden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss Bawa den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Bawa muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

18. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Bawa zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. Bawa hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.

 

Stand: Januar 2024